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Verhinderungspflege

Ob berufliche und private Verpflichtungen, Krankheit oder einfach einmal eine Auszeit vom Alltag – kann eine private Pflegeperson ihre Aufgabe über einen bestimmten Zeitraum nicht ausführen, stellt die Verhinderungspflege des NataMed Pflegedienstes die Versorgung der pflegebedürftigen Person in Königswinter und Umtebung sicher.

Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause von einem Angehörigen versorgt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verhinderungspflege, sollte dieser zeitweise ausfallen. Die Voraussetzungen sind im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) § 39 geregelt.

Diese Leistungenumfasst die Verhinderungspflege

Die Pflegekraft übernimmt während der Abwesenheit die Rolle der Hauptpflegeperson und kümmert sich um:

Grundpflege (Waschen, Haar-, Mund-, und Nagelpflege usw.) 

Hauswirtschaftliche Versorgung

Tagesgestaltung (soziale Betreuung)

Die medizinische Behandlungspflege wird hierbei nicht über die Verhinderungspflege verrechnet. Die Verhinderungspflege kann entweder stundenweise für weniger als acht Stunden am Tag oder für einen oder mehrere aufeinanderfolgende Tage in Anspruch genommen werden. Möglich sind bis zu 42 Tage im Jahr.

Vorteile der Verhinderungspflege

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, braucht zwischendurch eine Entlastung. Durch die Verhinderungspflege ist sichergestellt, dass sich die Pflegeperson Zeit für sich nehmen kann und die pflegebedürftige Person in der Zwischenzeit optimal betreut wird. Ein weiterer Vorteil: Das jährliche Budget der Verhinderungspflege ist 3.539. Zusätzlich kann der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro (also 1.572 Euro pro Jahr) für die Kosten der Kurzzeitpflege genutzt werden.

Dauer und Kosten der Verhinderungspflege

Die Pflegekasse zahlt jährlich bis zu 3.539 € für die Verhinderungspflege. Übernommen werden die Kosten für maximal sechs Wochen im Jahr. Zum ersten Juli 2025 wurde der Leistungsbeitrag für die Kurzzeitpflege erhöht.

Unter diesen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Verhinderungspflege

Für die Bewilligung der Verhinderungspflege muss die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate lang im eigenen Zuhause von einem eingetragenen Angehörigen versorgt worden sein. Außerdem muss die private Pflegeperson Pflegegeld beziehen. Beachten Sie, dass die Bedingungen für nahe und entfernte pflegende Verwandte im Leistungskatalog der Pflegeversicherung geregelt sind. Darüber hinaus ist mindestens ein Pflegegrad 2 nötig.

Häufig gestellte Fragen:

Wie lange kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für maximal sechs Wochen im Jahr. Dafür muss die pflegebedürftige Person im Vorfeld sechs Wochen zu Hause gepflegt worden sein.

Ist die Verhinderungspflege steuerpflichtig?

Wenn die Kosten für die Verhinderungspflege die Höhe des monatlichen Pflegegeldes überschreiten, sind diese Einnahmen steuerpflichtig.

Wie hoch sind die Kosten für die Verhinderungspflege?

Pro Jahr zahlt die Pflegekasse bis zu 3.539 € für Kosten, die durch die Verhinderungspflege entstehen. Voraussetzung ist, dass diese von professionellen Pflegekräften geleistet wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und nicht im selben Haushalt leben.

Welche Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt werden?

Für die Bewilligung muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Außerdem muss die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate lang von einer privaten Pflegeperson – in der Regel Angehörige – gepflegt worden sein.

Wer darf stundenweise die Verhinderungspflege durchführen?

Die Verhinderungspflege kann entweder durch einen Pflegedienst oder Angehörige erfolgen.

Wie lange ist Kurzzeitpflege möglich?

Die Pflegeversicherung übernimmt höchstens für eine Dauer von 56 Tagen (8 Wochen) pro Kalenderjahr die Pflegekosten. Finanziert werden die Kosten aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, dieser liegt bei 3.539 Euro. Oft ist dieser Betrag schon ausgeschöpft, bevor die 8 Wochen-Grenze erreicht wird. Die weiteren Kosten müsste die pflegebedürftige Person dann selbst tragen.